AHV 21: Die Reform der Schweizer Altersvorsorge im Überblick

Die Altersvorsorge ist in der Schweiz ein zentrales Thema, das Politik und Gesellschaft seit Jahrzehnten beschäftigt. Angesichts der demografischen Veränderungen und der zunehmenden Lebenserwartung steht das Vorsorgesystem unter einem kontinuierlichen Anpassungsdruck. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen Überblick über die aktuelle Reform AHV21.

Die aktuelle Situation der AHV

Die Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV) ist die erste Säule des Schweizer Rentensystems und gewährleistet eine Grundversorgung im Alter. Sie wird durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Bund finanziert. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenrate steht die AHV jedoch vor grossen finanziellen Herausforderungen. Aus diesem Grund wird die Finanzierung der AHV in den kommenden Jahren ohne Reformen immer schwieriger. 

Änderungen beim Rentenalter: Einführung des Referenzalters

Eine der zentralen Änderungen der AHV21 betrifft das Rentenalter, neu «Referenzalter ». Die Änderung des Rentenalters betrifft insbesondere Frauen. Denn bislang konnten Frauen in der Schweiz mit 64 Jahren ordentlich in Rente gehen, während Männer mit 65 Jahren das Pensionierungsalter erreichten. Die Reform AHV21 sieht eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre vor, um eine Gleichstellung mit dem Rentenalter der Männer zu erreichen.

 

Eine weitere Finanzierungshilfe der AHV ist die Mehrwertsteuer. Durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte von 7,7% auf 8,1% werden weitere Mehreinnahmen für die Finanzierung der AHV generiert.

Der Übergangsmechanismus

Um den Übergang für Frauen zu erleichtern, wird ein flexibles Rentensystem eingeführt, das es ermöglicht, den Rentenbeginn zwischen 63 und 70 Jahren frei zu wählen. Dabei werden Frühpensionierungen mit Abschlägen und ein späterer Renteneintritt mit Zuschlägen versehen. Dies soll den individuellen Lebenssituationen besser gerecht werden und gleichzeitig Anreize für längeres Arbeiten schaffen.

Lebenslanger Zuschlag

Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen monatlichen AHV-Zuschlag. Dieser Rentenzuschlag berechnet sich in Prozent eines Grundzuschlags.

  • Der Grundzuschlag wird nach Einkommen abgestuft und beträgt:
    • CHF 160.- für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen (≤ CHF 57 360)
    • CHF 100.- für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen (CHF 57'361 – CHF 71'700)
    • CHF 50.- für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen (≥ CHF 71'701)
       
  • Der individuelle Rentenzuschlag wird nach Jahrgang abgestuft (siehe Tabelle unten).
  • Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
  • Die Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration werden bei der Ergänzungsleistungs-Berechnung nicht berücksichtigt.
Geburtsjahr Referenzalter (ab 2024) AHV-Rentenzuschlag / Monat 
(in % des Grundzuschlags)
1961 64 + 3 Monate 25%
1962 64 + 6 Monate 50%
1963 64 + 9 Monate 75%
1964 65 Jahre 100%
1965 65 Jahre 100%
1966 65 Jahre 61%
1967 65 Jahre 63%
1968 65 Jahre 44%
1969 65 Jahre 25%

Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben

Die Reform beinhaltet auch Änderungen beim Bezug von Freizügigkeitsguthaben. Freizügigkeitsgelder entstehen, wenn jemand vor der Pensionierung aus der beruflichen Vorsorge austritt, beispielsweise bei einem Jobwechsel oder einer Auszeit. Aktuell dürfen diese Guthaben bis zu fünf Jahre über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus aufgeschoben werden – bei Frauen bis maximal Alter 69 und bei Männern bis maximal Alter 70. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand weiterhin erwerbstätig ist oder nicht.

 

Ab dem 1. Januar 2030 wird der Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben nur noch möglich sein, wenn eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weitergeführt und dies schriftlich gegenüber der Freizügigkeitsstiftung bestätigt und nachgewiesen wird. Diese Änderung gilt für Personen ab Jahrgang 1965 und jünger.

 

Um die Planungssicherheit nicht zu gefährden, sieht die Verordnung eine Übergangsregelung für die Dauer vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029 vor. Während dieser Zeit können sämtliche Personen, die Freizügigkeitsguthaben über das Referenzalter hinaus aufschieben möchten, dies ohne den Nachweis einer Erwerbstätigkeit tun. Diese Übergangsregelung soll den Versicherten ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen und ihre finanzielle Planung entsprechend anzupassen.

 

Für den Aufschub eines Bezugs von Vorsorgegeldern der Säule 3a gilt diese Nachweispflicht bereits heute.