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Einlagensicherung

Ihre Guthaben bei der Bank CIC (Schweiz) AG sind durch die Einlagensicherung geschützt. Im Falle eines Konkurses schützt dieses System Ihr Guthaben beziehungsweise Ihre Einlagen bis zu einem Betrag von CHF 100 000 im Rahmen der in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wenn Sie als Kunde mehrere Konten bei der Bank CIC (Schweiz) AG haben, werden Ihre Guthaben im Rahmen der Sicherung zusammengezählt. Von diesem Gesamtbetrag sind maximal CHF 100 000 an Einlagen gesichert. Einlagen auf einem Gemeinschaftskonto sind separat und unabhängig von den Guthaben der einzelnen Kontoinhaber bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 100 000 gesichert.

Welche Guthaben sind gesichert?

  • Guthaben in staatlicher Währung auf Konten, die auf den Namen
    des Kunden lauten (z. B. Privatkonto, Kontokorrent, Sparkonto, Anlagekonto, Lohnkonto, Postkonto und Nummernkonto).
  • Guthaben auf Metallkonten (Gold, Silber, Platin und Palladium), sofern die Kundschaft ein ausschliessliches oder alternatives vertragliches Recht in Leistung in einer staatlichen Währung hat.
  • Kassenobligationen in staatlicher Währung, die im Namen des Inhabers
    bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
  • Tagesgelder, Festgelder oder Termingelder

Auch Einlagen in fremden staatlichen Währungen sind in der Schweiz durch die Einlagensicherung gesichert. Zur Ermittlung der Höhe der Sicherung ist der Umrechnungskurs in Schweizer Franken zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend. Die Forderung wird in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt.

Was passiert mit meinen Wertschriften?

Wertschriften in Form von Aktien, Obligationen, Fonds, Zertifikate und so weiter sind Eigentum der Kundin oder des Kunden und werden von der Bank lediglich verwahrt. Im Fall eines Bankenkonkurses werden sie an die Kundschaft herausgegeben und können auf ein anderes Wertschriftendepot übertragen werden.

Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Falle eines Konkurses der Bank aus?

Das Guthaben auf dem Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konto (Konto-Lösung) ist nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Das Guthaben ist aber bis maximal CHF 100 000 pro Kundin oder Kunde und Vorsorge-Stiftung konkursrechtlich privilegiert (Kollokation in der 2. Konkursklasse). Die Privilegierung des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens gilt zusätzlich und unabhängig von den übrigen gesicherten und privilegierten Guthaben des einzelnen Vorsorgenehmers bei der Bank (zum Beispiel Sparkonto bei der Bank). Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten werden erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahren ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Vorsorge-Stiftung ausbezahlt.

 

Ein Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben in Form von Wertschriften in Wertschriftendepots (Wertschriften-Lösung) ist vom Konkurs der Bank nicht direkt betroffen und nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Die Wertschriften stehen im Eigentum der Freizügigkeits- oder der Säule 3a-Stiftung und werden im Konkurs der Bank an die Vorsorge-Stiftung herausgegeben. Eine Sicherung durch die Einlagensicherung oder eine konkursrechtliche Privilegierung ist deshalb nicht nötig.

 

Quelle: esisuisse.ch