Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a
Ab dem Steuerjahr 2025 können nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a vorgenommen werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2026 erstmals 3a-Beitragslücken aus der Vergangenheit (max. bis 2025 zurück) geschlossen werden können. Ordentliche Beiträge für das aktuelle Steuerjahr sowie nachträgliche Einzahlungen reduzieren das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung gleichermassen. Für nachträgliche Einzahlungen gelten generell die gleichen Regeln wie für reguläre Einzahlungen.
Voraussetzungen
Eine Lücke in der Säule 3a entsteht, wenn der tatsächlich geleistete Beitrag in einem Jahr unter dem maximal möglichen Beitrag für dieses Steuerjahr liegt. Um solche Lücken rückwirkend durch Einzahlungen zu schliessen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
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Zeitliche Begrenzung
Nachträgliche Einzahlungen sind nur für Lücken ab 2025 möglich, und diese dürfen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann demnach frühestens ab 2026 und spätestens im 2035 geschlossen werden. Bestehende Lücken aus dem Jahr 2024 oder früher können nicht geschlossen werden.
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Einkommensabhängigkeit
Nachzahlungen sind nur für Jahre mit AHV-beitragspflichtigem Einkommen erlaubt, in denen Einzahlungen in die Säule 3a möglich gewesen wären.
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Maximaler Beitrag für das aktuelle Steuerjahr
Nachträgliche Einzahlungen können nur vorgenommen werden, wenn der maximale 3a-Beitrag für das laufende Jahr bereits einbezahlt wurde.
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Maximalbetrag pro Nachzahlung
Die Höhe der nachträglichen Einzahlung ist pro Jahr auf den regulären Maximalbeitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit beruflicher Vorsorge beschränkt. Für 2025 beträgt dieser beispielsweise 7'258 Franken.
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Einmalige Nachzahlung
Jede Beitragslücke pro Steuerjahr kann nur durch eine einmalige Nachzahlung geschlossen werden, eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Es können jedoch die Beitragslücken mehrerer Jahre im selben Steuerjahr geschlossen werden.
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Einschränkung für Nachzahlungen vor der Pensionierung
Sobald der erste Kapitalbezug aus der 3. Säule aufgrund des ordentlichen Referenzalters (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich) getätigt wurde, ist es nicht mehr möglich, eine weitere Nachzahlung zur Schliessung einer Beitragslücke vorzunehmen. Dies gilt nicht bei einem Kapitalbezug, welcher aufgrund eines anderen Bezugsgrundes, wie zum Beispiel zur Wohneigentumsförderung oder bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb getätigt wurde.