Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a

Ab dem Steuerjahr 2025 können nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a vorgenommen werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2026 erstmals 3a-Beitragslücken aus der Vergangenheit (max. bis 2025 zurück) geschlossen werden können. Ordentliche Beiträge für das aktuelle Steuerjahr sowie nachträgliche Einzahlungen reduzieren das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung gleichermassen. Für nachträgliche Einzahlungen gelten generell die gleichen Regeln wie für reguläre Einzahlungen.

Voraussetzungen

Eine Lücke in der Säule 3a entsteht, wenn der tatsächlich geleistete Beitrag in einem Jahr unter dem maximal möglichen Beitrag für dieses Steuerjahr liegt. Um solche Lücken rückwirkend durch Einzahlungen zu schliessen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Zeitliche Begrenzung

    Nachträgliche Einzahlungen sind nur für Lücken ab 2025 möglich, und diese dürfen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann demnach frühestens ab 2026 und spätestens im 2035 geschlossen werden. Bestehende Lücken aus dem Jahr 2024 oder früher können nicht geschlossen werden.

  • Einkommensabhängigkeit

    Nachzahlungen sind nur für Jahre mit AHV-beitragspflichtigem Einkommen erlaubt, in denen Einzahlungen in die Säule 3a möglich gewesen wären.

  • Maximaler Beitrag für das aktuelle Steuerjahr

    Nachträgliche Einzahlungen können nur vorgenommen werden, wenn der Maximalbeitrag 3a für das aktuelle Jahr vollständig bis spätestens am 31.12. des laufenden Jahres eingezahlt wird.

  • Maximalbetrag pro Nachzahlung

    Die Höhe der nachträglichen Einzahlung ist pro Steuerjahr auf den regulären Maximalbeitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit beruflicher Vorsorge beschränkt. Für 2025 beträgt dieser beispielsweise 7'258 Franken.

  • Einmalige Nachzahlung

    Jede Beitragslücke pro Steuerjahr kann nur durch eine einmalige Nachzahlung geschlossen werden, eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Es können jedoch die Beitragslücken mehrerer Jahre im selben Steuerjahr geschlossen werden.

    Achtung: Wenn die Beitragslücken mehrerer Jahre im selben Steuerjahr geschlossen werden, kann es vorkommen, dass die Summe der getätigten Nachzahlungen höher ist als der zulässige Maximalbetrag pro Steuerjahr (z.B. CHF 7'258 für 2025). Ist dies der Fall, verfällt der überschüssig einbezahlte Betrag, für diese Beitragsjahre können zu einem späteren Zeitpunkt keine weiteren Nachzahlungen mehr getätigt werden.

  • Einschränkung für Nachzahlungen vor der Pensionierung

    Sobald der erste Kapitalbezug aus der 3. Säule aufgrund des ordentlichen Referenzalters (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich) getätigt wurde, ist es nicht mehr möglich, eine weitere Nachzahlung zur Schliessung einer Beitragslücke vorzunehmen. Dies gilt nicht bei einem Kapitalbezug, welcher aufgrund eines anderen Bezugsgrundes, wie zum Beispiel zur Wohneigentumsförderung oder bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb getätigt wurde.

Vorgehen

  1. Der Vorsorgenehmer beantragt mittels Formulars die Nachzahlung Säule 3a.
  2. Die Stiftung Sparen 3 der Bank CIC prüft den Antrag und sendet dem Vorsorgenehmer ein schriftliches Prüfergebnis.
  3. Bei positivem Prüfergebnis erhält der Vorsorgenehmer eine QR-Rechnung, mit welcher die Nachzahlung vorgenommen werden kann. Wichtig: Eine Nachzahlung in die Säule 3a darf nicht direkt auf das 3a-Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers erfolgen!
  4. Die Stiftung Sparen 3 der Bank CIC tätigt die finale Gutschrift auf das 3a-Vorsorgekonto.